|
|
Die nachfolgende Satzung und die Geschäftsordung können im Downloadbereich dieser Homepage im pdf-Format heruntergeladen werden.
Kreisfeuerwehrverband Landkreis Schwandorf Satzung beschlossen am 14. Juli 1994
Inhaltsverzeichnis: § 1 Name, Sitz und Rechtsstellung § 2 Aufgaben § 3 Mitgliedschaft § 4 Ehrenmitgliedschaft § 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder § 6 Verbandsorgane § 7 Verbandsversammlung § 8 Aufgaben der Verbandsversammlung § 9 Verbandsvorstand § 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes § 11 Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters § 12 Kassenwesen des Verbandes § 13 Mitgliedsbeiträge § 14 Beendigung der Mitgliedschaft § 15 Auflösung des Verbandes § 16 Inkrafttreten
Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Schwandorf
§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1. Feuerwehren des Landkreises Schwandorf bilden den "Kreisfeuerwehrverband Schwandorf", im nachfolgenden Verband genannt. 2. Der Verband hat seinen Sitz in Schwandorf. 3. Der Verband soll als Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwandorf eingetragen werden. 4. Der Verband wird Mitglied des "Bezirksfeuerwehrverbandes Oberpfalz ", sowie sich dieser konstituiert. 5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Kreisverband hat folgende Aufgaben: a) Förderung der Aus- und Fortbildung der Feuerwehren b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen c) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren und der Jugendarbeit in den Feuerwehren d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür ve rantwortlichen Stellen e) Förderung der Einsatzbereitschaft innerhalb der Feuerwehren und allen im Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen f) Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und anderen sozialen Einrichtungen g) Förderung sozialer Einrichtungen der Feuerwehren, die steuerbe- günstige Zwecke verfolgen h) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens i) Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen. 3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können werden: a) Freiwillige Feuerwehren, b) Werkfeuerwehren, c) Betriebsfeuerwehren, d) Besondere Feuerwehrführungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG (Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor, Kreisbrandmeister), e) Kreisfeuerwehrarzt.
2. Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand nach freiem Ermessen. Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
4. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Beitrages wirksam.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
1. Die Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie werden bei Ausübung ihres Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Verbandsversammlung durch Delegierte vertreten. 2. Die Mitglieder haben sich so zu verhalten, daß der Zweck, das Interesse und das Ansehen des Verbandes nicht gefährdet werden. Sie haben sich an den Aufgaben des Verbandes aktiv zu beteiligen und die Organe des Verbandes zu unterstützen. Sie haben die Satzung und die Ordnung des Verbandes zu beachten sowie den Anordnungen und Beschlüssen der Organe Folge zu leisten.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Verbandsbeiträge zu entrichten.
§ 6 Verbandsorgane
1. Organe des Verbandes sind: a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorstand.
2. Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.
§ 7 Verbandsversammlung
1. Mitglieder der Verbandsversammlung sind: a) der Verbandsvorstand, b) die gewählten Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren, Soweit ein Delegierter bereits nach Absatz a) der Verbandsver- sammlung angehört kann kein Stellvertreter entsandt werden. c) die besonderen Führungsdienstgrade nach § 3 Ziffer. 1. d), soweit sie dem Verband beitreten, d) der Feuerwehrarzt, soweit er dem Verband beitritt, e) die Mitglieder nach § 3 Ziffer 2. und § 4,
2. In jedem Geschäftsjahr findet eine Verbandsversammlung statt. Sie ist mindestens zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in allen im Landkreis Schwandorf erscheinenden Ausgaben der Tageszeitungen "Der Neue Tag" und "Mittelbayerische Zeitung", oder durch eine schriftliche Einladung vom Vorsitzenden einzuberufen.
3. Eine Verbandsversammlung muß ferner einberufen werden, wenn der Verbandsvorstand dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
4. Eine Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind mit mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
6. Jede Mitgliedsfeuerwehr hat entsprechend der nach § 13 Pkt. 2 festgelegten Mindestmitgliederzahl eine Stimme, wobei für jede Stimme ein Delegierter zu entsenden ist. Alle übrigen anwesenden Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht
7. Über die Verbandsversammlung und deren Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. Sie ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
8. Die Verbandsversammlung ist nichtöffentlich. . Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand zur Verbandsversammlung Personen und Organisationen, die dem Verband nahestehen, einladen bzw. deren Anwesenheit gestatten.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorsitzenden, wobei dieser eine Funktion als Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor oder Kreisbrandmeister im Landkreis Schwandorf ausüben muß. b) Wahl der drei Vertreter des Vorsitzenden, wobei je ein Vertreter aus den Kreisbrandinspektions-Bereichen Nord, Ost und Süd kommen muß. Die Wahl ist gesondert nach KBI-Bereichen durchzuführen. c) Wahl des Schatzmeisters, d) Wahl des Schriftführers, e) Wahl von zwei Kassenprüfer, f) Wahl der Delegierten zum Bezirksfeuerwehrverband Oberpfalz, g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, h) Anerkennung des Jahresberichts und Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstandes, i) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes auf Vorlage durch den Verbandsvorstand, j) Beschluß über Satzungsänderungen, k) Erlaß einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand
2. Die Wahlen zu vorstehenden Buchstaben a) bis f) sind geheim und schriftlich durchzuführen. Die übrigen Abstimmungen sind per Akklamation möglich, wenn ein- deutige Mehrheiten erkennbar sind.
§ 9 Verbandsvorstand
1) Der Verbandsvorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) den drei Vertretern des Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Schatzmeister, e) dem von den Jugendwarten der Mitgliedsfeuerwehren gewählten Vertreter.
2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
3) Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Angelegenheiten des Verbandes nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.
4) Der Verbandsvorstand wird jeweils auf die Dauer von 6 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Verbandsver- sammlung, eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes
1. Der Verbandsvorstand hat folgenden Aufgaben: a) Er leitet den Verband. b) Er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung auszuführen, sofern nicht der Vorsitzende zuständig ist. c) Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und faßt Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit nicht die Verbandsversammlung, oder der Vorsitzende zuständig ist. c) Er stellt den Haushaltsplan auf.
2. Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Er muß unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen. Die Einladung zu Sitzungen des Vorstandes hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten ist.
3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis gilt, daß die drei Vertreter des Vorsitzenden zur Ver- tretung nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt sind.
4. Festlegung der Fachgebiete und Bestellung von Fachgebietsleitern.
5. Der Vorsitzende und die Fachbereichsleiter erstatten dem Verbandsvorstand und der Verbandsversammlung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
6. Vorbereitung der Verbandsversammlung und Festlegung des Versamm- lungsortes.
7. Beschlußfassung über Verbandsausgaben, soweit nicht die Verbandsver- sammlung zuständig ist.
8. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln. § 11 Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters
1. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen und in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
2. Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluß dem Verbandsvorstand und der Verbandsversammlung vorzulegen.
§ 12 Kassenwesen des Verbandes
1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus: a) den Mitgliedsbeiträgen, b) freiwilligen Beiträgen, c) sonstigen Zuwendungen.
2. Die Einnahmen werden verwendet für: a) Beiträge, b) Sachaufwendungen, c) allgemeine Verwaltungskosten, d) Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und Tagungen.
3. Die Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder des Verbandes zahlen einen jährlichen Beitrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Beitrag sind die Beiträge für den Bezirks- und den Landesfeuerwehrverband sowie den Deutschen Feuerwehrverband enthalten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01. Januar jeden Jahres fällig. Bei Beitritt während des Jahres ermäßigt sich der Mitgliedsbetrag um 1/12 für jedes Monat der Nichtmitgliedschaft.
2. Die Beitragshöhe je aktives Mitglied und die Mindest-Mitgliederzahl wird von der Verbandsversammlung festgelegt.
3. Die Mitglieder nach § 3 Ziffer 1. Buchstabe d) und e) zahlen den Mit- gliedsbeitrag entsprechend einem aktiven Feuerwehrangehörigen.
4. Beiträge für Mitglieder nach § 3 Ziffer 2. werden von diesen selbstfestgelegt, der Mindestbeitrag entspricht dem Beitrag für einen aktiven Feuerwehrangehörigen.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung des Verbandes.
2. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur am Schluß eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß mindestens einen Monat zuvor schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
3. Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich mißachtet, kann auf Beschluß des Verbandsversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Diese entscheidet ebenfalls über einen eventuellen Wiedereintritt.
§ 15 Auflösung des Verbandes
1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
2. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlußfähig, so muß eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Versammlungsmitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landkreis Schwandorf. Das Vermögen ist zur Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis Schwandorf zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 14. Juli 1994 in Schwarzenfeld beschlossen. Sie tritt am 14. Juli 1994 in Kraft. Schwarzenfeld, den 14. Juli 1994 gez. Siegfried Hammerer ..................................... Vorsitzender gez. Wolfgang Rübe ................................... Stellv. Vorsitzender aus dem Bereich Nord gez. Reinhold Pronold ................................... Stellv. Vorsitzender aus dem Bereich Ost gez. Erich Eimer ................................. Stellv. Vorsitzender aus dem Bereich Süd gez. Hans Gietl ................................. Schriftführer gez. Hans Ziegler ................................. Kassenwart gez. Franz Singerer ................................. Jugendwartvertreter Der Verband wurde am 27.02.95 in das Vereinsregister Schwandorf eingetragen.
Kreisfeuerwehrverband Landkreis Schwandorf Geschäftsordnung beschlossen am 14. Juli 1994
Inhaltsverzeichnis: A) Verbandsversammlung § 1 Versammlungsleitung § 2 Tagesordnung § 3 Anwesenheit und Stimmberechtigung § 4 Wortmeldungen § 5 Abstimmungen B) Verbandsvorstand § 1 Versammlungsleitung § 2 Sitzung § 3 Abstimmungen § 4 Fachreferate § 5 Verfügungsmittel C) Aufwandserstattung § 1 Aufwandsentschädigung § 2 Reisekosten D) Geltung
Geschäftsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Schwandorf
A) Verbandsversammlung § 1 Versammlungsleitung Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlungen. Im Falle einer Verhinderung leitet der vom Vorsitzenden benannte stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.
§ 2 Tagesordnung 1. Nach Eröffnung der Versammlung wird die Tagesordnung verlesen. Falls die Versammlung keinen anderen Beschluß faßt, wird an der vorgegebenen Reihenfolge festgehalten. 2. Eilanträge und Anträge zur Versammlung , die nicht mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht wurden, werden, durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen.
§ 3 Anwesenheit und Stimmberechtigung 1. Jeder stimmberechtige Versammlungsteilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. 2. Nach Prüfung der Stimmberechtigung erhält er vor Beginn der Versammlung Stimmkarte bzw. vor Beginn einer geheimen Abstimmung Stimmzettel. 3. Jeder erschienene Delegierte hat eine Stimme, Stimmberechtigungsübertragung ist nicht zulässig. Es gilt § 7 Nr. 6 der Satzung.
§ 4 Wortmeldungen 1. Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. Der Versammlungsleiter kann die Redezeit begrenzen. 2. Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der Antragsteller gehört werden. 3. Nicht zur Sache gehörende Äußerungen hat der Versammlungsleiter zu rügen. Bei Wiederholungen ist dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort zu entziehen. Die Versammlung hat auch die Möglichkeit Störer aus dem Saal zu verweisen, oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen. § 5 Abstimmungen 1. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (Offene Abstimmung), oder schriftlich durch Stimmzettel (Geheime Abstimmung) 2. Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung kann von jedem Verbandsmitglied gestellt werden. Er ist angenommen, wenn mindestens zehn der anwesenden Mitglieder für dieses Verfahren sind. B) Verbandsvorstand§ 1 Leitung Der Verbandsvorsitzende leitet die Versammlungen des Verbandsvorstandes. Im Falle einer Verhinderung leitet der vom Vorsitzenden benannte stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.
§ 2 Sitzung 1. Sitzungen der Vorstandschaft sind nicht öffentlich. 2. Auf Einladung des Verbandsvorsitzenden können an der Sitzung bei Bedarf Mitglieder anderer Organe, Ausschüsse oder Fachbereiche beratend teilnehmen. 3. Nach Eröffnung der Sitzung wird die Tagessordnung verlesen. Falls der Verbandsvorstand keinen anderen Beschluß faßt, wird an der vorgegebenen Reihenfolge festgehalten.
§ 3 Abstimmungen 1. Stimmberechtigt sind die erschienenen Mitglieder des Verbandsvorstandes. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. 2. Abstimmungen in der Sitzung erfolgen offen durch Handzeichen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 4 Fachreferate 1. Auf Beschluß des Verbandsvorstandes können Fachreferate gebildet werden, um die Entscheidungsfindung des Kreisverbandes zu unterstützen. 2. Den Vorsitz in den Fachreferaten führt ein vom Verbandsvorstand bestimmtes Verbandsmitglied. 3. Die Berufung der Fachreferatsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des jeweils zuständigen Fachreferatsvorsitzenden durch den Verbandsvorstand.
§ 5 Verfügungsmittel 1. Der Verbandsvorsitzende kann allgemeine Verbandsausgaben ohne vorherige Genehmigung durch den Verbandsvorstand bis zu einem Betrag von 500,-- DM tätigen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ist der vom Vorsitzenden benannte Stellvertreter zur Verauslagung bis zu 500,-- DM berechtigt. 2. Verbandsausgaben ab 500,-- bis 2.000,-- DM bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorstandes. 3. Ausgaben über 2.000,-- DM bedürfen der Genehmigung durch die Verbandsversammlung.
C) Aufwands-Erstattung
§ 1 Aufwandsentschädigungen 1. Es werden keine Aufwandsentschädigungen gezahlt. 2. Entstehende Auslagen werden gegen Quittung ersetzt.
§ 2 Reisekosten 1. Reisekosten werden nur für Teilnahme an überörtlichen Verbandsaktivitäten gewährt,wobei die vorherige Genehmigung durch den Verbandsvorsitzenden erforderlich ist. 2. Es wird der jeweils gültige Satz nach dem Bayer. Reisekostengesetz erstattet.
D) Geltung Die vorliegende Richtlinien gelten sowohl für den Verbandsvorstand, als auch für die Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Schwandorf. Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegengesetzten Regelungen bestehen. Diese Geschäftsordnung wurde am 14. Juli 1994 von der Verbandsversammlung genehmigt.
Schwandorf, den 14. Juli 1994 gez. Siegfried Hammerer ..................................... Vorsitzender gez. Wolfgang Rübe ................................... Stellv. Vorsitzender aus dem Bereich Nord gez. Reinhold Pronold ................................... Stellv. Vorsitzender aus dem Bereich Ost gez. Erich Eimer ................................. Stellv. Vorsitzender aus dem Bereich Süd |